
Viele unserer Kunden wissen es nicht: Ein Teil der Kosten für eine professionelle Entrümpelung oder Haushaltsauflösung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) von der Steuer absetzen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen genau, was absetzbar ist, wie viel Sie zurückbekommen können und worauf Sie bei der Rechnung unbedingt achten sollten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die normalerweise auch von Mitgliedern des eigenen Haushalts erledigt werden könnten – etwa Putzen, Gartenpflege oder eben das Aufräumen und Räumen von Wohnraum. Der Gesetzgeber fördert diese Leistungen steuerlich, um Schwarzarbeit einzudämmen und private Auftraggeber zu entlasten.
Für Entrümpelungen bedeutet das konkret: Wenn Sie eine Räumung im Rahmen Ihres eigenen Haushalts (also in Ihrer selbst genutzten Wohnung, Ihrem Haus oder auf Ihrem eigenen Grundstück) beauftragen, können die Arbeitskosten dieser Leistung unter § 35a EStG fallen.
Nach § 35a Absatz 2 EStG ermäßigt sich Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, wenn Sie eine haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch nehmen. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr – das entspricht Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro.
Ein Rechenbeispiel: Kostet Ihre Kellerentrümpelung insgesamt 800 Euro, davon 500 Euro reiner Arbeitslohn für das Räumteam, können Sie 20 Prozent von 500 Euro, also 100 Euro, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Das ist ein direkter Abzug von der Steuer selbst, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen – ein deutlich stärkerer Effekt als ein normaler Werbungskostenabzug.
Hier liegt der entscheidende Punkt, den viele Ratgeber unterschiedlich streng auslegen. Absetzbar sind ausschließlich:
Nicht absetzbar sind dagegen:
Das bedeutet: Auf Ihrer Rechnung muss klar zwischen Arbeitslohn und Entsorgungs-/Materialkosten getrennt werden. Eine Pauschalrechnung ohne Aufschlüsselung wird vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.
An dieser Stelle möchten wir ehrlich sein, denn die Rechtslage wird nicht überall gleich ausgelegt. Einige Finanzinstitute vertreten die Position, dass die Entrümpelung im Rahmen einer Haushaltsauflösung grundsätzlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, weil dabei häufig kein direkter Bezug zur laufenden Haushaltsführung besteht, sondern die Auflösung des gesamten Haushalts im Vordergrund steht.
Die überwiegende Mehrheit der aktuellen Fachratgeber sieht das differenzierter: Entscheidend ist, ob die Leistung tatsächlich in Ihrem eigenen, selbst genutzten Haushalt stattfindet und ob der Arbeitslohnanteil klar von reinen Entsorgungskosten getrennt ausgewiesen wird. Nach dieser Auslegung gilt:
SituationIn der Regel absetzbar?KategorieKeller/Dachboden im eigenen Haus räumenJaHaushaltsnahe DienstleistungHaushaltsauflösung nach Todesfall (eigene Wohnung des Erblassers)Möglich, situationsabhängigHaushaltsnah, EinzelfallprüfungEntrümpelung im Rahmen eines UmzugsTeilweiseNur Arbeitsleistung innerhalb der WohnungReine Sperrmüll-/Container-Entsorgung ohne Arbeitsleistung im HaushaltNeinNicht begünstigt
Unsere Empfehlung: Da die Auslegung im Einzelfall unterschiedlich sein kann und sich steuerliche Regelungen ändern können, sprechen Sie vor der Steuererklärung am besten kurz mit Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, um Ihre individuelle Situation verbindlich einordnen zu lassen. Wir als Entrümpelungsunternehmen können und dürfen keine Steuerberatung leisten – aber wir stellen Ihnen gerne eine Rechnung mit klar aufgeschlüsseltem Arbeitslohn- und Entsorgungsanteil aus, damit Sie die Kosten optimal geltend machen können.
Werden bei Ihrer Räumung zusätzlich bauliche Maßnahmen nötig – etwa das Entfernen fest verbauter Einbauten, Renovierungsarbeiten oder kleine Reparaturen –, greift eine andere, aber ebenfalls attraktive Regelung: die Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG. Hier können Sie 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten absetzen, allerdings begrenzt auf maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr (entspricht Kosten von bis zu 6.000 Euro).
Wichtig: Die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen (4.000 Euro) und Handwerkerleistungen (1.200 Euro) gelten getrennt und zusätzlich zueinander – Sie können also theoretisch beide Kategorien im selben Jahr voll ausschöpfen, wenn Ihre Räumung sowohl reine Aufräumarbeiten als auch handwerkliche Leistungen umfasst.
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung überhaupt anerkennt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Eine professionelle Entrümpelung oder Haushaltsauflösung kann Ihnen unter den richtigen Voraussetzungen tatsächlich Geld zurückbringen – vorausgesetzt, die Rechnung ist korrekt aufgeschlüsselt und die Zahlung erfolgt unbar. Da die genaue steuerliche Einordnung je nach Einzelfall variieren kann, lohnt sich in jedem Fall ein kurzes Gespräch mit Ihrem Steuerberater. Bei RümpelFrei erstellen wir Ihnen selbstverständlich eine transparente Rechnung mit sauber getrennten Positionen, damit Sie bestmöglich von der Steuerermäßigung profitieren können.
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